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Mitarbeiter- und Kundengeschenke und wie ist das mit der Steuer?

Hier finden Sie kurz zusammengefasst worum es dabei geht und welche Vorteile Sie als Arbeitgeber dadurch haben. 

Wir dürfen natürlich keine Steuerberatung geben, haben aber hier für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Wenden Sie sich im Zweifel immer an Ihren Steuerberater. 

Geschenke an Mitarbeiter als Motivation und Anerkennung:

Schenken ist Mitarbeiterbindung

Eine der wertvollsten Ressourcen für jedes Unternehmen sind die Mitarbeiter. Mitarbeitergeschenke helfen Ihnen dabei sie zu halten und vor allem zu motivieren. Durch Aufmerksamkeiten drücken Sie Anerkennung und Wertschätzung aus und steigern gleichzeitig die Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter. Die Identifikation mit dem Job und dem Unternehmen lässt sich so leicht positiv beeinflussen. 

Die Kosten für Geschenke an Ihre Mitarbeiter können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden – egal in welcher Höhe. 

Grundsätzlich wird dabei zwischen Sachbezügen und Aufmerksamkeiten unterschieden. Sachbezüge sind Zuwendungen ohne besonderen Anlass. Sie bleiben steuerfrei, wenn sie monatlich 44 Euro nicht überschreiten.

Nutzen Sie bei Mitarbeitergeschenken die Sachzuwendungsfreigrenze!

Die einfachste Variante, abgabenfreie Incentives zu gestalten, ist die Sachzuwendungsfreigrenze von 44 EUR pro Monat und Mitarbeiter

Laut Einkommensteuergesetz sind Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bis zu 44 EUR pro Monat steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Aufgrund der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) wird die Steuerfreiheit auch für die Sozialversicherung übernommen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV). 

Die Möglichkeiten mit den Aufmerksamkeiten:

Neben dem Monatswert von 44 EUR für Sachbezüge bleiben auch Sachzuwendungen des Arbeitgebers bis zu 60 EUR steuerfrei, wenn sie anlässlich eines persönlichen Ereignisses an Mitarbeiter ausgegeben werden. Steuerlich fallen diese Ausgaben unter den Begriff „Aufmerksamkeiten“. Dazu hier ein paar Beispiele: 

  • Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke
  • Geschenke zum Betriebszugehörigkeitsjubiläum
  • Geschenk zur Geburt eines Kindes
  • Das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung 
  • Die Fertigstellung eines wichtigen Projekts und vieles mehr!  

Weitere Arbeitgebervorteile:

Beide Freigrenzen haben nichts miteinander zu tun, sie können nebeneinander ausgeschöpft werden und werden nicht gegeneinander aufgerechnet! 

Bei der Sachzuwendungsfreigrenze von 44 EUR handelt es sich um einen Monatswert. 

Der Anlass der steuerfreien Zuwendung an den Arbeitnehmer spielt dabei keine Rolle. Sie können diese Freigrenzen jeden Monat ausnutzen und durchaus auch als Belohnung einsetzen. Gleichzeitig kann der Mitarbeiter zum persönlichen Ereignis einen Sachbezug bis zu 60 EUR abgabenfrei erhalten. 

Wer zum Beispiel innerhalb eines Monats Geburtstag und Hochzeit hat, kann 2 Aufmerksamkeiten im Wert von je bis zu 60 EUR erhalten (R 19.6 LStR). Die Steuerfreistellung für Aufmerksamkeiten führt in der Sozialversicherung zur Abgabenfreiheit (§ 1 Abs. 1 Nummer 1 SvEV).

Geschenke für Kunden und Geschäftspartner - und was meint Compliance?

Geschenke machen Freu(n)de

Geschenke für Kunden und Geschäftspartner sind eine charmante Form, Wertschätzung zu äußern. Doch das macht es auch gleichzeitig zur Herausforderung. Was kommt gut an - und mit welcher Geschenkidee ist das Budget gut und nachhaltig investiert? Und was hat das mit Compliance zu tun? 

Compliance ist die betriebswirtschaftliche und rechtswissenschaftliche Umschreibung für die Regeltreue (auch Regelkonformität) von Unternehmen, also die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Kodizes. 

Sowohl national als auch international geben Anti-Korruptions-Gesetze keine klar definierten Wertgrenzen für die Annahme oder Gewährung von Zuwendungen im Geschäftsverkehr vor. Viele Unternehmen legen daher in ihren Compliance-Richtlinien selbst Wertgrenzen in Bezug auf die interne Zulässigkeit von Geschenken, Einladungen oder sonstigen Zuwendungen im Umgang mit ihren Geschäftspartnern fest.

Berücksichtigen Sie bei Ihrer Auswahl folgende Kernkriterien:  Zeitpunkt, Häufigkeit und die Angemessenheit. So sind Sie immer auf der sicheren Seite. 

Nachstehende Compliance-Regeln haben sich in der Praxis zum Thema Geschenke an Kunden und Geschäftspartner bewährt: 

  1. Kleine Give-aways (Werbeartikel) sind grundsätzlich in Ordnung. 
  2. Generell sollte man Geschenke immer an die Unternehmensadresse schicken und niemals an die Privatadresse eines Mitarbeiters.
  3. Vermeiden Sie Geldgeschenke oder Gutscheine
  4. Machen Sie keine Geschenke im Rahmen einer Vertragsanbahnung
  5. Bevor man etwas Höherwertiges verschenkt, empfiehlt es sich nachzufragen, ob der Adressat das Präsent annehmen darf. 
  6. Sorgen Sie für Transparenz! Dokumentieren Sie alle Geschenke mit geschäftlichem Bezug in Ihren Büchern.
  7. Bei Amtsträgern besser auf Geschenke verzichten, es sei denn der jeweilige Dienstherr hat dies zuvor genehmigt Paragraf 331 ff. StGB 
  8. Sofern keine festen Wertgrenzen in Ihrem Unternehmen vorgegeben sind, hören Sie auf ihren „inneren Kompass“, ob sie die Zuwendung als „compliant“ (angemessen) oder „non-compliant“ einstufen. Ziehen Sie ggfs. die Compliance-Verantwortlichen Ihres Unternehmens zurate, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Verhalten Sie sich stets so, dass für Außenstehende niemals der Eindruck entstehen kann, dass hierdurch Ihre Unabhängigkeit bei geschäftlichen Entscheidungen beeinflusst werden könnte oder die Ihrer Geschäftspartner.

Mehr dazu finden Sie unter
https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/compliance-geschenke/

So versteuern Sie Geschenke an Geschäftspartner

Wenn Sie als Inhaber einer Firma Ihrem Geschäftspartner etwas schenken, dann können Sie die Kosten dafür als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Wichtig ist jedoch, dass Sie das Geschenk aus betrieblichen Gründen machen und keine Gegenleistung damit verbunden ist.

Absetzen können Sie den Kaufpreis solange er bei weniger als 35 Euro pro beschenkter Person und Jahr liegt. Sobald der Preis dieses Limit übersteigt, können Sie den Betrag nicht mehr als Betriebsausgabe verbuchen, nicht einmal den Anteil unter 35 Euro. Dann handelt es sich einfach um eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Sie müssen diese wie eine private Ausgabe behandeln, als sogenannte Entnahme aus dem Betriebsvermögen. Das bedeutet: Die Ausgaben für das Geschenk müssen Sie als Gewinn versteuern (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).

In der Buchhaltung muss das Unternehmen zu jedem Geschenk mit einem Wert ab zehn Euro die Ausgaben, den Begünstigten und den Anlass festhalten, um sie als Betriebsausgaben zu verrechnen. Der Beleg für das Geschenk muss dem Beschenkten eindeutig zuordenbar sein.

Tipp: Wenn Sie im Namen Ihrer Firma einem Geschäftspartner etwas schenken, dass er nur im Betrieb nutzen kann, entfällt die 35-Euro-Freigrenze. Schenken Sie einem Kunden beispielsweise ein teures Computerprogramm, das er nur für seine berufliche Tätigkeit nutzen kann, dann darf dieses auch mehr kosten als 35 Euro.

Ob für die 35-Euro-Freigrenze die Umsatzsteuer eingerechnet werden muss, hängt davon ab, ob das schenkende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Falls ja, dann zählt der Nettowarenwert, andernfalls muss die Umsatzsteuer draufgeschlagen werden.

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  • Endlich Klarheit

    Superdarlegung, nun müßte auch jeder, der es nie genau wußte, Bescheid wissen. Danke